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Gesetzliche Grundlagen

Internationale Übereinkommen

Die Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten ist, neben der Lebensraumzerstörung, der Umweltverschmutzung und dem Klimawandel, einer der Hauptgründe für den weltweiten Verlust an Biodiversität. Daher wurde schon 1992 auf der Umweltkonferenz der Vereinten Nationen in Rio de Janeiro eine Kontrolle und Bekämpfung invasiver Arten beschlossen.

Neben dem Übereinkommen über die  Biologische Vielfalt (CBD) gibt es noch weitere internationale Abkommen, die auch den Schutz vor invasiven gebietsfremden Arten beinhalten. Im Rahmen der  Berner Konvention zur Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume, wurde z.B. die Europäische Strategie zum Umgang mit invasiven gebietsfremden Arten erarbeitet. Auch die Europäische Artenschutzverordnung, die das  Washingtoner Artenschutzabkommen (CITES) umsetzt, ermöglicht Einfuhrbeschränkungen für Arten, die eine ökologische Gefahr für die einheimischen Tier- und Pflanzenarten darstellen. Die  Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (92/43EWG) deren wesentliches Ziel die Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt ist, regelt im Artikel 22 die Ausbringung nicht-heimischer Arten.

Das wichtigste Regelwerk im Umgang mit invasiven gebietsfremden Arten in der Europäische Union ist jedoch die:

EU-Verordnung (VO) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten.

Die  EU-Verordnung (VO) Nr. 1143/2014 hat, wie alle Verordnungen der Europäischen Union, allgemeine Gültigkeit und ist unmittelbar in den Mitgliedstaaten wirksam, ohne in nationales Recht umgesetzt werden zu müssen. In der VO sind aber einige Punkte genannt, die die Mitgliedsstaaten zu regeln haben. So haben die Mitgliedsstaaten z.B. Aktionspläne zu erstellen oder Managementmaßnahmen für weit verbreitete Arten auszuarbeiten.

Nationale Gesetzgebung

In Österreich wurde das Umweltbundesamt von den Bundesländern beauftragt sowohl die Aktionspläne als auch Vorschläge für Managementmaßnahmen auszuarbeiten und mit den Ländern abzustimmen.

Da in Österreich Naturschutz, Jagd und Fischerei in die Kompetenz der Bundesländer fällt, entscheiden diese darüber, welche von den vorgeschlagenen Managementmaßnahmen für die Erreichung der Ziele als notwendig erachtet werden und wie die Umsetzung von konkreten Maßnahmen rechtlich verankert wird.

In der Steiermark wurde dazu 2017 das Steiermärkische Invasive Arten Begleitgesetz (StIAG) erlassen - nunmehr enthalten im  Steiermärkischen EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetz, auf dessen Grundlage Verordnungen über Managementmaßnahmen von Arten der Unionsliste, aber auch sonstige in der Steiermark vorkommenden invasiven gebietsfremden Pflanzenarten, die nicht auf der Unionsliste stehen, erlassen werden können.

Alle kundgemachten Durchführungsverordnungen sind unter Verordnung Land Steiermark abrufbar.

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